27 Abs. 1 des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Luzern vom 12. Juni 2003 (Taxireglement). 1.2. Mit Formularstrafverfügung vom 7. September 2006 verurteilte das Amtsstatthalteramt Luzern den Angeklagten in Anwendung von Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 des Taxireglements wegen mehrfachen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und mehrfachen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung zu einer Busse von Fr. 750.--.