Der Angeklagte A ist selbstständig erwerbender Taxichauffeur und führt seine Fahrten mit einem vom Taxibetrieb X gemieteten Fahrzeug aus. Mit Rapporten vom 30. Dezember 2005, 18. März 2006, 27. März 2006 und 11. August 2006 verzeigte ihn die Stadtpolizei Luzern jeweils wegen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und wegen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Luzern vom 12. Juni 2003 (Taxireglement).