{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-127_2008-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3737", "Checksum": "09db8ee9827823506e3a5781198e7633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:27", "Checksum": "ea52f620fed2be9872b7f970b21a8231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127\nRegeste:\nLegalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht\n\n nicht erfüllt. 3.5. Der Angeklagte beantragt in seiner Kassationsbeschwerde, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Er legt jedoch (nicht einmal summarisch) dar, inwiefern das Amtsgericht mit seiner Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 12 Abs. 1 des Taxireglements (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung) einen Kassationsgrund nach § 246 StPO erfüllt hätte (§ 248 Abs. 1 StPO). In diesem Punkt ist daher auf seine Kassationsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. LGVE 1988 I Nr. 37). 3.6. Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Kassationsbeschwerde des Angeklagten in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Angeklagte sämtliche Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO). Eine Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Obergericht von Fr. 1'200.-- ist angemessen (§ 29 lit. b KoV). Der erstinstanzliche Kostenspruch ist ohne Weiterungen zu bestätigen. R e c h t s s p r u c h 1. Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. A hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren vor Obergericht wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten und die amtlichen Untersuchungskosten betragen gemäss Urteil des Amtsgerichts Fr. 2'200.-- (Untersuchungskosten Fr. 1'000.--, Gerichtsgebühr Fr. 1'200.--). A hat der kantonalen Gerichtskasse demnach Fr. 3'400.-- an Verfahrenskosten sowie die Busse von Fr. 750.--, gesamthaft somit Fr. 4'150.-- zu bezahlen. 3. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 4. Dieser Entscheid ist dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, dem Amtsstatthalteramt Luzern und dem privaten Verteidiger (in Orientierungskopie) zuzustellen. II. Kammer, 29. Oktober 2008 (21 08 127) |"}