{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-127_2008-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3737", "Checksum": "09db8ee9827823506e3a5781198e7633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:27", "Checksum": "ea52f620fed2be9872b7f970b21a8231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127\nRegeste:\nLegalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht\n\n Luzern und eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit. Er beruft sich somit wiederum auf den Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem und kantonalem Recht). Zur Begründung bringt er vor, in § 21 des Strassengesetzes werde ausdrücklich festgehalten, dass die Benützung der Strassen unentgeltlich und bewilligungsfrei sei. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Begründung (Publikumsschutz) sei kein zureichender und im Gesetz aufgezählter Ausnahmegrund, um von ihm eine Bewilligung für die Benützung der Strassen in der Stadt Luzern verlangen zu können. Mit dem angefochtenen Urteil würden zudem nur noch Taxis mit Bewilligungen in der Stadt Luzern zugelassen. Damit würde es nur noch einheimische Taxis geben, was gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstosse. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, aus dem Gesagten (Publikumsschutz als Hauptzweck der Normierung des Taxiwesens) und unter Verweis auf BGE 99 Ia 389 ff. ergebe sich die Zulässigkeit des Taxireglements und dessen Bewilligungspflichten, zumal die Betriebsbewilligung B und die Chauffeurbewilligung grundsätzlich zahlenmässig nicht beschränkt seien. Gemäss dem vom Angeklagten angerufenen Strassengesetz des Kantons Luzern ist der Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen zwar grundsätzlich für jedermann unentgeltlich und bewilligungsfrei, er kann aber im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (§ 21 Abs. 1 und 2 Strassengesetz). Was im öffentlichen Interesse liegt, wird in § 21 Abs. 2 Strassengesetz nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft aufgezählt (\"insbesondere\"). Der vom Amtsgericht zitierte Bundesgerichtsentscheid hält fest, dass selbst ein Taxibetrieb ohne jede besondere Beanspruchung des öffentlichen Bodens zum Schutz der Taxikunden vor Missbräuchen durch die Taxihalter der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf. Unabhängig davon, ob öffentlicher Grund zu gewerblichen Zwecken benützt wird, drängt sich eine gewerbepolizeiliche Kontrolle des Taxigewerbes auf. Die Bewilligungspflicht ist ein angemessenes Mittel, um eine wirksame gewerbepolizeiliche Aufsicht durchführen zu können. Sie verstösst nicht gegen die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 aBV) bzw. Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), sondern ist eine im öffentlichen Interesse notwendige Massnahme (vgl. BGE 99 Ia 389 E. 3 S. 392 f.). Damit aber bedeutet die Bewilligungspflicht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements weder eine Verletzung von § 21 des Strassengesetzes (vgl. § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 des Strassengesetzes) noch einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), zumal die Taxibetriebsbewilligungen B (um die es vorliegend geht) in der Stadt Luzern grundsätzlich zahlenmässig nicht beschränkt sind und allen Bewerbern erteilt werden, welche die Voraussetzungen erfüllen (vgl. E. 3.2.2). Nach dem Gesagten ist der Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem und kantonalem Recht) auch hier nicht erfüllt. 3.4. Schliesslich macht der Angeklagte willkürliche Beweiswürdigung geltend und beruft sich damit auf den Kassationsgrund von § 246 Ziff. 3 StPO. Im Wesentlichen führt er aus, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass er Taxifahrten in der Stadt Luzern anbieten wolle, obwohl er nie ausgeführt habe, dass er generell Taxifahrten in der Stadt Luzern ausführen wolle. Er führe einfach Taxifahrten aus, und es lasse sich nicht vermeiden und könne ihm auch nicht verboten werden, mit dem Taxi durch die Stadt zu fahren. Zudem sei es willkürlich, von X auf ihn zu schliessen, da er nur ein Fahrzeug von X gemietet und den Telefonbucheintrag, der gar nicht auf ihn laute, nicht veranlasst habe. Auch sei es nicht verboten, für einen Taxibetrieb zu werben, der eine Taxibetriebsbewilligung besitze. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil aus dem grundsätzlich unbestrittenen Beweisergebnis - Miete und Verwendung der Taxifahrzeuge von X, Erhalt sämtlicher Aufträge über die Telefonzentrale von X - geschlossen, damit biete der Angeklagte seine Dienste über die Zentrale von X an: Er habe dasselbe Zielpublikum und dasselbe Zielgebiet wie dieses. Da er von den Einträgen und Beschriftungen des X profitiere, seien ihm diese zuzurechnen. Durch diese Einträge und den Auftritt von X zeige er sich gerade als Anbieter für Taxifahrten auf dem bzw. für das Stadtgebiet. Diese Beweiswürdigung des Amtsgerichts erscheint bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses nachvollziehbar und schlüssig (vgl. auch oben E. 3.2.3). Dass der Angeklagte selber nie erklärt hat, er wolle generell Taxifahrten in der Stadt Luzern ausführen, mag zutreffen, ist jedoch irrelevant, zumal sich die Beweiswürdigung nicht schon dann als willkürlich erweist, wenn die vom Sachrichter gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nur zu bejahen, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 113 Ia 19, 112 Ia 122, 116 Ia 88, 124 IV 86, 126 I 81 E. 5a, 127 I 41). Dass dies vorliegend der Fall wäre, hat der Angeklagte in seiner Kassationsbeschwerde nicht substanziiert vorgebracht (vgl. auch E. 3.3). Da sich das Ergebnis der vor-instanzlichen Beweiswürdigung nicht als widersinnig, unhaltbar oder aus der Luft gegriffen und mithin nicht als willkürlich erweist, ist der Kassationsgrund von § 246 Ziff. 3 StPO"}