{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-127_2008-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3737", "Checksum": "09db8ee9827823506e3a5781198e7633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:27", "Checksum": "ea52f620fed2be9872b7f970b21a8231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127\nRegeste:\nLegalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht\n\n beschriftet sind. Wenn der Angeklagte nicht unterwegs ist, steht das Fahrzeug jeweils vor seiner Wohnung in G. Zu seinen Kunden kommt er, indem diese die Telefonnummer von X wählen. Der Angeklagte bekommt alle seine Aufträge von der Zentrale des Taxibetriebes X. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz bietet der Taxibetrieb X regelmässig bzw. vorwiegend und hauptsächlich Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern an und macht dafür auch öffentlich Werbung (Twixtel, Gelbe Seiten, Internet, Fahrzeugbeschriftung). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Angeklagte alle seine Taxifahrten, deren Aufträge er ausschliesslich über die Telefonzentrale des Taxibetriebes X bekommt (welcher regelmässig bzw. vorwiegend und hauptsächlich Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern anbietet), mit Fahrzeugen von X ausführt, die deutlich mit \"X\" und der Telefonnummer von X beschriftet sind. Damit aber bietet er auf all seinen Fahrten durch die Stadt Luzern potentiellen Fahrgästen die Ausführung von Taxifahrten auf Stadtgebiet an, denn mit den beschrifteten Taxis macht er deutlich Werbung für sich als Taxifahrer, und zwar sowohl direkt (dem Chauffeur eines unbesetzten Taxis ist es nach Massgabe der örtlichen Signalisation und Markierung gestattet, auf Begehren von Passanten anzuhalten und sie als Fahrgäste aufzunehmen, Art. 14 Abs. 2 Taxireglement: \"Angebot von Taxifahrten\") als auch indirekt (der Angeklagte bekommt sämtliche Aufträge von der Telefonzentrale des Taxibetriebes X, dessen Telefonnummer auf den von ihm benutzten Fahrzeugen deutlich erkennbar angebracht ist). Mit dem beschriebenen Vorgehen bekundet der Angeklagte seinen Willen, die von ihm unter dem Namen von X dem Publikum offerierten Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern nach Annahme durch einen Fahrgast, d.h. nach Abschluss eines konkreten Transportauftrages auch auszuführen. Er braucht daher gemäss dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Taxireglement eine Taxibetriebsbewilligung, und zwar benötigt er eine Taxibetriebsbewilligung B, da er seine Taxifahrten von einem privaten Standplatz aus \"ausführt\" (Art. 2 Abs. 3 Taxireglement). Diese Bewilligungspflicht entspricht denn auch dem Sinn und Zweck des Taxireglements. Nur damit kann nämlich sichergestellt werden, dass auch die Taxifahrten des Taxibetriebes X von zuverlässigen, prompten, das Entgelt korrekt berechnenden Chauffeuren ausgeführt und die Fahrgäste von X vor Missbräuchen geschützt werden. Dass der Angeklagte selbstständig erwerbstätig und nicht Angestellter von X ist, vermag daran nichts zu ändern. Die von ihm (sowie weiteren Chauffeuren) und dem Betreiber von X, B, getroffene Organisation des Taxibetriebes (selbstständige Erwerbstätigkeit der Chauffeure, Miete der Fahrzeuge von X, Akquirierung der Fahrgäste ausschliesslich über die Telefonnummer/Telefonzentrale von X) verfolgt offensichtlich das Ziel, die in Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements statuierte Bewilligungspflicht zu umgehen: Als selbstständiger Taxibetreiber mit eigenem Fahrzeug, eigener Telefonnummer und eigenem Werbeauftritt (Telefonbuch, Internet, Fahrzeugbeschriftung, etc.) würde der Angeklagte eindeutig den Bewilligungspflichten gemäss Taxireglement unterstehen. Er müsste sich also um eine Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 Taxireglement (und eine Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 12 Taxireglement) bewerben, die zum Schutz des Publikums nur bei Erfüllen verschiedener Voraussetzungen (Handlungsfähigkeit, Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes, Schweizerisches Bürgerrecht oder Niederlassung in der Schweiz, Art. 3 Abs. 1 Taxireglement) erteilt wird. Als angestellter Taxifahrer von X müsste er sich immerhin noch um einen Chauffeurausweis bewerben, der zum Schutz des Publikums nur erhält, wer einen eidgenössischen Führerausweis für gewerbsmässigen Personentransport besitzt und nach Beibringung eines aktuellen Strafregisterauszugs die Taxichauffeurprüfung erfolgreich absolviert hat (in der er sich über genügende Ortskenntnisse, Kenntnis der Vorschriften über das Taxiwesen und ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache auszuweisen hat; vgl. Art. 8 und 12 Taxireglement). Dass der Angeklagte und B mit der getroffenen Organisation die Bewilligungspflichten gemäss Taxireglement zu umgehen versuchen, ist nicht zuletzt daraus zu schliessen, dass B in seiner Eingabe an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern vom 28. April 2006 beantragte, es sei \"seinen Chauffeuren\" zu erlauben, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens in der Stadt Luzern Taxifahrten anzubieten und auszuführen. 3.2.4. Gemäss unbestrittenem Beweisergebnis wurde der Angeklagte (auch) bei den vier beanzeigten Taxifahrten vom 30. Dezember 2005, 18. März 2006, 27. März 2006 und 11. August 2006 von den Fahrgästen jeweils telefonisch via Telefonzentrale des Taxibetriebes X bestellt. In allen vier Fällen wurde er an Orte gerufen, die sich auf Luzerner Stadtgebiet befinden, suchte er die potentiellen Fahrgäste in einem Fahrzeug von X auf, bot ihnen konkret die Ausführung der telefonisch bestellten Taxifahrt an und führte diese anschliessend auch aus. Da er bei der Ausführung der vier Taxifahrten keine Taxibetriebsbewilligung besass, obwohl er eine solche benötigte (vgl. E. 3.2.3), hat er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Taxireglements schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 Taxireglement) ist somit zu Recht erfolgt. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB) liegt nicht vor. Der Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO ist nicht erfüllt. 3.3. Der Angeklagte rügt im Weiteren einen Verstoss gegen § 21 des Strassengesetzes des Kantons"}