{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-127_2008-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3737", "Checksum": "09db8ee9827823506e3a5781198e7633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:27", "Checksum": "ea52f620fed2be9872b7f970b21a8231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127\nRegeste:\nLegalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht\n\n ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174 mit Verweis auf BGE 128 I 34 E. 3b S. 40 und BGE 132 III 707 E. 2 S. 710). Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist demnach auch im Strafrecht der Sinn einer Gesetzesnorm durch Auslegung zu bestimmen (so z.B. geschehen in BGE 123 IV 145 E. 4b/aa S. 147 betreffend den Begriff \"Schaden\" sowie in BGE 116 IV 11 S. 12 betreffend Art. 65 aStGB). 3.2.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Luzern vom 12. Juni 2003 (Taxireglement) benötigt, wer auf Stadtgebiet Taxifahrten anbieten will, eine von der Gewerbe- und Gesundheitspolizei der Stadtpolizei ausgestellte Taxibetriebsbewilligung. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements werden mit Busse bestraft (Art. 27 Taxireglement; § 36 Abs. 3 UeStG). \"Anbieten\" bedeutet Offerieren, ein Angebot machen (synonyme.woxikon.de/synonyme/anbieten.php). Im Obligationenrecht ist das Angebot bzw. der Antrag die zeitlich erste Willenserklärung und drückt den Willen des Antragstellers zum Abschluss eines bestimmten Vertrages aus (Art. 1 OR; vgl. Eugen Bucher, BSK OR I, 4. Aufl. 2007, Art. 3 N 1). Ein Taxifahrer bietet auf Stadtgebiet Taxifahrten an, wenn er potentiellen Fahrgästen die Ausführung von Taxifahrten auf Stadtgebiet offeriert mit dem Willen, diese nach Annahme des Angebots durch einen Fahrgast auch auszuführen. Will er dies tun, braucht er nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements eine Taxibetriebsbewilligung. Gemäss dem Bericht des Stadtrats an den Grossen Stadtrat von Luzern vom 7. November 2001 betreffend das Reglement über das Taxiwesen, der von der Vorinstanz bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements als Gesetzesmaterialie herangezogen wurde, liegt der Hauptzweck der Normierung des Taxiwesens im Publikumsschutz: Mit dem Taxireglement soll sichergestellt werden, \"dass oftmals ortsunkundige Fahrgäste vor Täuschung, Ausbeutung und sonstiger unseriöser Berufsausübung geschützt werden\". Mit Verweis auf BGE 99 Ia 392 f. wird im Bericht weiter ausgeführt: \"Der Taxi-Service einer Stadt steht in seiner Funktion und seiner Bedeutung einem öffentlichen Dienst sehr nahe. Der Kunde, vor allem der auswärtige Besucher oder derjenige, der sich notfallmässig in ein Spital oder zu einem Arzt führen lässt, ist auf einen zuverlässigen, prompten, das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner angewiesen, da er in der Regel keine Prüfungs- oder Wahlmöglichkeit hat. Diese besondere Situation des Taxikunden könnte zu Missbräuchen verleiten. Die Bewilligungspflicht ist ein angemessenes Mittel, um eine wirksame gewerbepolizeiliche Aufsicht durchführen zu können\" (Bericht des Stadtrats S. 22 Ziff. 6.1.1). Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements sind demnach der Schutz des Publikums vor Missbräuchen im Taxiwesen auf dem Luzerner Stadtgebiet, d.h. bei Taxifahrten regelmässig bzw. vorwiegend und hauptsächlich auf und für das Gebiet der Stadt Luzern (und nicht etwa bei Einzelfahrten, wie sie beispielsweise Flughafentaxis anbieten). Bezweckt wird der Schutz der Fahrgäste vor Täuschung, Ausbeutung und sonstiger unseriöser Berufsausübung durch einzelne Taxichauffeure. Die Taxibetriebsbewilligung A wird erteilt für jedes Taxi, das zur Entgegennahme von Fahraufträgen einen Standplatz auf öffentlichem Grund benützen darf, die Taxibetriebsbewilligung B für jedes Taxi, das Taxifahrten von einem privaten Standplatz aus ausführt und keinen Standplatz auf öffentlichem Grund benötigt (Art. 2 Abs. 2 und 3 Taxireglement). Die Betriebsbewilligungen B sind grundsätzlich zahlenmässig nicht beschränkt. Sie werden jedem Bewerber erteilt, der die Voraussetzungen erfüllt (Art. 7 Abs. 2 Taxireglement; Bericht Stadtrat S. 25 Ziff. 6.2.5). Letztere sind: Handlungsfähigkeit, Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes sowie Schweizerisches Bürgerrecht oder Niederlassung in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Taxireglement). Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar und darf in keiner Form ganz oder teilweise an Dritte abgetreten werden (Art. 1 Abs. 2 und 3 Taxireglement). Um bei juristischen Personen den gleichen Sicherheitsstandard zu erreichen, müssen diese eine verantwortliche Person als Vertreterin oder Vertreter bezeichnen, welche die speziellen persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3 des Taxireglements erfüllt, und den Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Stadt Luzern haben (Art. 4 lit. a und b Taxireglement; vgl. auch BGE 99 Ia 381 S. 386). Zudem dürfen ihre Taxis nur durch Chauffeusen und Chauffeure mit einem Chauffeurausweis geführt werden (Art. 8 Taxireglement). Diesen wiederum erhält nur, wer einen eidgenössischen Führerausweis für gewerbsmässigen Personentransport besitzt und nach Beibringung eines aktuellen Strafregisterauszugs die Taxichauffeurprüfung erfolgreich absolviert hat (vgl. Art. 12 Taxireglement). All diese (und weitere) Vorschriften sollen den Sinn und Zweck des Taxireglements - den Schutz des Publikums vor Missbräuchen im Taxiwesen vor und während den Taxifahrten auf Luzerner Stadtgebiet - sicherstellen und garantieren. 3.2.3. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Angeklagte als selbstständig erwerbender Taxichauffeur arbeitet. Seine Taxifahrten führt er allerdings mit Fahrzeugen aus, die er vom Taxibetrieb X gemietet hat und die mit \"X\" sowie der Telefonnummer von X"}