{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-127_2008-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3737", "Checksum": "09db8ee9827823506e3a5781198e7633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:27", "Checksum": "ea52f620fed2be9872b7f970b21a8231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127\nRegeste:\nLegalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht\n\n Anklage oder im Antrag des Amtsstatthalters angerufenen nur erfolgen, wenn der Angeklagte rechtzeitig auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht wurde und dazu Stellung nehmen konnte. Das Amtsstatthalteramt Luzern hat den Angeklagten sowohl in der Formularstrafverfügung vom 25. Januar 2006 als auch - nach Einsprache und durchgeführter Strafuntersuchung - im begründeten Entscheid vom 13. November 2006 aufgrund der Strafbestimmungen von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Taxireglements verurteilt. Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat in seinem Urteil vom 10. April 2008 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erwogen, sondern lediglich die bereits von der Amtsstatthalterin angewendeten Gesetzesartikel ausgelegt und den Angeklagten schliesslich aufgrund der genau gleichen Strafbestimmungen wie das Amtsstatthalteramt schuldig gesprochen. Eine Verletzung von § 183 StPO liegt somit nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob das Anklageprinzip verletzt wurde (was der Angeklagte sinngemäss rügt; vgl. § 250 StPO). Nach § 182 Abs. 1 StPO beurteilt das Gericht die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrags des Amtsstatthalters ist. Nach der Luzerner Strafprozessordnung werden nur minimale Anforderungen an die Anklage gestellt: Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Konkret und detailliert muss behauptet werden, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, so dass dieser genau erkennen kann, gegen welche Vorwürfe er sich zu wehren hat. Die Anklageschrift hat neben der Darstellung des Sachverhalts aufzuführen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Einerseits müssen die Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder realisierter Erfolg - angegeben sein. Anderseits ist aufzuzeigen, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (LGVE 2005 I Nr. 65). Das Amtsstatthalteramt Luzern hat in seinem Entscheid vom 13. November 2006 den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt klar umschrieben (Ausführung von vier Taxifahrten auf Luzerner Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und ohne Taxichauffeurbewilligung, begangen am 30.12.2005, 18.03.2006, 27.03.2006 und 11.08.2006) und erwogen, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Reglements der Stadt Luzern über das Taxiwesen schuldig gemacht. Zu dem bereits im Untersuchungsverfahren erhobenen Einwand des Angeklagten, bei den beanzeigten Taxifahrten handle es sich nicht um ein \"Anbieten\" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements, nahm die Amtsstatthalterin ausführlich Stellung und kam nach Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung und nach Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, dass die Tätigkeit des Angeklagten als \"Anbieten von Taxifahrten in der Stadt Luzern\" zu qualifizieren sei. Dem Überweisungsentscheid ist konkret und detailliert zu entnehmen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, so dass dieser genau erkennen konnte, gegen welche Vorwürfe er sich zu wehren hat. Das Amtsgericht hat über die genau gleichen Vorwürfe geurteilt und somit das Anklageprinzip nicht verletzt. Ein Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 3 StPO ist somit nicht gegeben. 3.2. Der Angeklagte macht im Weiteren eine Verletzung von Art. 1 StGB (Grundsatz der Legalität) geltend. Damit beruft er sich auf den Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem Recht). Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Grundsatz \"nulla poena sine lege\", da gemäss Taxireglement nur das Anbieten von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und ohne Taxichauffeurbewilligung, nicht jedoch das Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet strafbar sei. Eine Auslegung von Normen, welche zur Strafrechtsfindung herangezogen würden, sei mit dem in Art. 1 StGB statuierten Legalitätsprinzip nicht vereinbar und verletze auch Art. 7 EMRK. Da das Ausführen von Taxifahrten in der Stadt Luzern vom Taxireglement gar nicht pönalisiert werde, habe die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch den Grundsatz der Legalität nach Art. 1 StGB verletzt. 3.2.1. Nach Art. 1 StGB darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Dem Strafrichter ist es verwehrt, seine Entscheidung auf ein Gesetz zu stützen, welches auf den konkreten Fall nicht angewendet werden soll. Er hat daher zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse unter die in der Norm beschriebenen Voraussetzungen fallen, und hierfür die Norm auszulegen. Verboten ist nur, aber immerhin, dem Gesetz einen ihm nicht zukommenden Sinn zu geben. Was der Gesetzessinn ist, ist im Strafrecht nicht anders als sonst zu bestimmen. Herkömmlicherweise werden als Auslegungsinstrumente die grammatikalische Methode (Wortsinn), die systematische Methode (Norm in Relation zu anderen Bestimmungen), die historische Methode (Gründe für die Schaffung der Norm) und die teleologische Methode (Zweck der Norm) anerkannt (vgl. Peter Popp/Patrizia Levante, BSK StGB I, Art. 1 N 21, 25). Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert"}