{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-127_2008-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3737", "Checksum": "09db8ee9827823506e3a5781198e7633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:27", "Checksum": "ea52f620fed2be9872b7f970b21a8231", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2008 21 08 127\nRegeste:\nLegalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB. E r w ä g u n g e n 1. 1.1. Der Angeklagte A ist selbstständig erwerbender Taxichauffeur und führt seine Fahrten mit einem vom Taxibetrieb X gemieteten Fahrzeug aus. Mit Rapporten vom 30. Dezember 2005, 18. März 2006, 27. März 2006 und 11. August 2006 verzeigte ihn die Stadtpolizei Luzern jeweils wegen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und wegen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Luzern vom 12. Juni 2003 (Taxireglement). 1.2. Mit Formularstrafverfügung vom 7. September 2006 verurteilte das Amtsstatthalteramt Luzern den Angeklagten in Anwendung von Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 des Taxireglements wegen mehrfachen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und mehrfachen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung zu einer Busse von Fr. 750.--. 1.3. Auf Einsprache hin und nach durchgeführter Strafuntersuchung sprach die Amtsstatthalterin den Angeklagten mit begründetem Entscheid vom 13. November 2006 schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Reglement der Stadt Luzern über das Taxiwesen (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements sowie mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 12 Abs. 1 des Taxireglements), begangen am 1. Dezember 2005, 13. März 2006, 20. März 2006 und 11. August 2006 jeweils in Luzern, und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 750.--, ohne Strafregistereintrag. 1.4. Zufolge Nichtannahme der motivierten Strafverfügung gelangten die Akten zur Beurteilung an das Amtsgericht Luzern-Stadt. Dieses sprach den Angeklagten mit Urteil vom 10. April 2008 schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Reglement der Stadt Luzern über das Taxiwesen (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 Taxireglement sowie mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 12 Abs. 1 Taxireglement), begangen am 1. Dezember 2005, 13. März 2006, 20. März 2006 und 11. August 2006, jeweils in Luzern. Das Gericht bestrafte den Angeklagten mit einer Busse von Fr. 750.--, ohne Strafregistereintrag, und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage fest. Sämtliche Verfahrenskosten (inkl. eigene Partei- und Anwaltskosten) wurden dem Angeklagten überbunden. 1.5. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 8. September 2008 fristgerecht beim Obergericht Kassationsbeschwerde ein mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen wiedergegeben. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 zur Kassationsbeschwerde des Angeklagten schriftlich Stellung. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 eröffnet worden. 2. 2.1. Mit Kassationsbeschwerde können inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden (§ 244 Ziff. 1 StPO). Im Verfahren der Kassationsbeschwerde kann nur das Vorliegen folgender, im Gesetz aufgezählter Kassationsgründe gerügt werden: dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat (§ 246 Ziff. 1 StPO), dass das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war (§ 246 Ziff. 2 StPO), dass in der Untersuchung oder im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Grundsätze verletzt wurden, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung, sofern der Mangel für den Entscheid von Bedeutung war (§ 246 Ziff. 3 StPO), dass materielles eidgenössisches oder kantonales Recht oder ein Konkordat verletzt wurde (§ 246 Ziff. 4 StPO) oder dass Verfahrensmängel gemäss § 266 ZPO vorliegen (§ 246 Ziff. 5 StPO). 2.2. Das Kassationsverfahren ist keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens, hat also grundsätzlich nicht eine selbstständige Neubeurteilung der Strafsache, sondern bloss die Überprüfung eines angefochtenen Urteils unter beschränkten Gesichtspunkten zur Folge (Benno Gebistorf, Die luzernische Kassationsbeschwerde in Strafsachen, Diss. Zürich 1970, S. 20 und 41). Geprüft wird lediglich, ob der angefochtene Entscheid an einem der geltend gemachten Kassationsgründe leidet. Nur wenn das der Fall ist, kann der angefochtene Entscheid aufgehoben werden (vgl. D. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, S. 16 ff.). Dies hat zur Folge, dass im Kassationsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich auf Grundlage derjenigen Akten zu überprüfen, welche bereits bei seiner Fällung vorlagen. 3. 3.1. Der Angeklagte rügt in seiner Beschwerdeschrift, das Amtsgericht habe § 183 StPO verletzt, indem es ihn wegen Anbietens von Taxifahrten in der Stadt Luzern ohne Taxibetriebsbewilligung verurteilt habe. Der Vorwurf gemäss Strafbefehl laute nämlich auf Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne entsprechende Taxibetriebsbewilligung. Da er von der Vorinstanz nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese vorsehe, ihn nicht wegen Ausführens von Taxifahrten, sondern wegen Anbietens von Taxifahrten auf dem Stadtgebiet zu verurteilen, sei das angefochtene Urteil wegen Verstosses gegen § 183 StPO zu kassieren. Damit beruft sich der Angeklagte auf den Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 3 StPO (Verletzung prozessualer Grundsätze). Nach § 183 StPO darf eine Verurteilung auf Grund anderer Strafbestimmungen als den in der"}