Davon abweichende Regelungen wurden keine getroffen. Gemäss Arbeitskontrolle der Institution Z. hat der Rekursgegner 34 Stunden 40 Minuten gemeinnützige Arbeit geleistet. Art. 39 Abs. 2 StGB spricht von (ganzen) Tagessätzen, sodass die vom Rekursgegner geleistete gemeinnützige Arbeit acht Tagessätze Geldstrafe entspricht, die beim Vollzug anrechenbar sind. II. Kammer, 4. November 2008 (21 08 125) |