Der Rekursgegner wurde am 17. Januar 2008 mit einer unbedingt zu vollziehenden gemeinnützigen Arbeit von 60 Stunden bestraft. Diese Strafe ist umzuwandeln und erst beim Vollzug sind bereits geleistete Arbeitseinsätze anrechenbar, sofern sie nicht offensichtlich ungenügend waren. Bei 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit ergibt das gesetzliche Umwandlungsverhältnis 15 Tagessätze Geldstrafe. Die VBD verpflichteten den Rekursgegner zu Arbeitsleistungen von in der Regel mindestens acht Stunden pro Woche, wobei die gemeinnützige Arbeit jeweils samstags zu leisten war. Davon abweichende Regelungen wurden keine getroffen.