46 StGB vorliegen würden. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nur die dem Rekursgegner auferlegte unbedingt zu vollziehende gemeinnützige Arbeit von 60 Stunden in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann. Die ihm zusätzlich auferlegte bedingt zu vollziehende Arbeitsleistung von 60 Stunden, bei einer Probezeit von vier Jahren, bleibt bestehen. 2.2. Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 39 Abs. 2 StGB). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe steht hier nicht zur Diskussion. Der Rekursgegner wurde am 17. Januar 2008 mit einer unbedingt zu vollziehenden gemeinnützigen Arbeit von 60 Stunden bestraft.