, Bern 2006, § 3 N 13). Indem die Amtsstatthalterin in ihrem Entscheid vom 26. August 2008 auch die bedingt zu vollziehende gemeinnützige Arbeit von 60 Stunden in eine Geldstrafe umgewandelt hat, die der Rekursgegner noch nicht zu leisten hatte und für die er folglich auch nicht wegen Nichtleistung oder offensichtlich ungenügender Arbeitsleistung gemahnt werden konnte, hat sie Art. 39 Abs. 1 StGB verletzt. Zutreffend ist auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die Umwandlung einer bedingt zu vollziehenden gemeinnützigen Arbeit faktisch den Widerruf bedeuten würde und dass keine Gründe für einen solchen Widerruf gemäss Art. 46 StGB vorliegen würden.