39 Abs. 1 StGB). Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn der Verurteilte wegen eines Fehlverhaltens bereits gemahnt wurde, sie darf also erst nach einem erneuten Fehlverhalten erfolgen (BGE 134 IV 97, 113 E. 6.3.6.1). Folglich kann nur eine unbedingt zu vollziehende, nicht aber eine aufgeschobene gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe umgewandelt werden (Benjamin Brägger, Basler Komm., 2. Aufl., Basel 2007, N 1 zu Art. 39 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 3 N 13).