Aus den Erwägungen: 2.1. Die Staatsanwaltschaft rügt zutreffend, dass die Amtsstatthalterin die gesamten 120 Stunden (bedingt und unbedingt zu vollziehende) gemeinnützige Arbeit, die sie dem Rekursgegner mit Strafverfügung vom 17. Januar 2008 auferlegt hatte, in eine Geldstrafe umgewandelt hat. Denn nur soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, darf das Gericht die gemeinnützige Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umwandeln (Art. 39 Abs. 1 StGB).