Am 9. August 2008 erschien der Verurteilte erneut unentschuldigt nicht zum Arbeitseinsatz. Auf Negativmeldung der VBD wandelte die Amtsstatthalterin am 26. August 2008 die gemeinnützige Arbeit von 120 Stunden (davon 60 Stunden bedingt) unter Berücksichtigung der bisher bereits geleisteten 34 Stunden und 40 Minuten in eine Geldstrafe von 6,25 Tagessätzen zu Fr. 80.-- um und auferlegte dem Verurteilten die Verfahrenskosten. Das Obergericht hiess den von der Staatsanwaltschaft dagegen eingereichten Rekurs gut. Aus den Erwägungen: