X. wurde mit Strafverfügung der Amtsstatthalterin vom 17. Januar 2008 mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft, wovon 60 Stunden bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren ausgesprochen wurden. Am 22. Juli 2008 mahnten die Vollzugs- und Bewährungsdienste (VBD) den Verurteilten wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitseinsatz am 14. Juni 2008. Am 9. August 2008 erschien der Verurteilte erneut unentschuldigt nicht zum Arbeitseinsatz.