| | Entscheid: | Art. 39 StGB. Nur eine unbedingt zu vollziehende, nicht aber eine aufgeschobene gemeinnützige Arbeit kann in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Vom Verurteilten bereits geleistete Arbeitseinsätze sind erst beim Vollzug der umgewandelten Strafe anrechenbar. Anrechenbar sind nur ganze Tagessätze von vier Stunden. ====================================================================== X. wurde mit Strafverfügung der Amtsstatthalterin vom 17. Januar 2008 mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft, wovon 60 Stunden bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren ausgesprochen wurden.