| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 04.11.2008 | | Fallnummer: | 21 08 125 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Art. 39 StGB. Nur eine unbedingt zu vollziehende, nicht aber eine aufgeschobene gemeinnützige Arbeit kann in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Vom Verurteilten bereits geleistete Arbeitseinsätze sind erst beim Vollzug der umgewandelten Strafe anrechenbar. Anrechenbar sind nur ganze Tagessätze von vier Stunden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art.