Extreme Überdosen können zudem zu Koma, Areflexie, kardiorespiratorischer Depression und Apnoe führen (vgl. www.kompendium.ch). (¿). Durch die Einnahme von Dormicum liegt eine naheliegende und ernstliche Gesundheitsgefährdung vor. Die Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist bei 2'400 Tabletten à 15 mg erreicht (36'000 mg: 15 mg/Tablette = 2'400 Tabletten). Der Angeklagte hat diese Grenze deutlich überschritten. Er verkaufte ein Vielfaches davon. Es liegt somit ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor. Der Angeklagte ist demnach auch der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art.