Das Obergericht schliesst sich der Begründung des Kriminalgerichts an. Der Angeklagte vermag mit seinen Einwänden nicht darzutun, dass seit diesen Gutachten aus dem Jahre 1999 wesentliche neue wissenschaftliche Einschätzungen der Gefährlichkeit des Dormicums erfolgt wären, die Zweifel daran zu wecken vermöchten, ob auf die Gutachten aus dem Jahr 1999 auch heute noch abgestellt werden dürfe, oder dass sich Zweifel darüber so gebieterisch aufdrängen würden, dass diese schlechterdings nicht unterdrückt werden könnten. Allein aufgrund ihres Alters kann nicht geschlossen werden, dass die Gutachten nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.