Es wird dabei von einem Grenzwert von 27 resp. 36 Gramm ausgegangen, bei welchem Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zur Anwendung gelangt. Das Kriminalgericht ging bei der Berechnung des mengenmässig schweren Falles zugunsten des Angeklagten vom höheren Wert aus. Das Obergericht schliesst sich der Begründung des Kriminalgerichts an.