BetmG mit dem Medikament Dormicum. ====================================================================== Im Appellationsverfahren vor Obergericht war umstritten, ob die Delinquenz des Angeklagten mit dem Medikament Dormicum zusätzlich als mengenmässig schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren sei. In Bestätigung des Urteils des Kriminalgerichts bejahte es diese Frage.