Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 9. Dieses Urteil ist dem Angeklagten X., den beiden Privatklägern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Amtsgericht Luzern-Land, II. Abteilung, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, sowie - in Orientierungskopie - der Verteidigerin zuzustellen. Überdies ist es im Strafregister einzutragen. II. Kammer, 5. Mai 2008 (21 07 97) |