5. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A. wird abgewiesen. 6. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers B. wird nicht eingetreten. 7. X. hat in diesem Strafverfahren 2/3 der Untersuchungskosten, 2/3 der Gerichtskosten vor Amtsgericht, die reduzierte Gerichtsgebühr vor Obergericht, die Vertretungskosten des Privatklägers A. und seine eigenen Verteidigungskosten zu bezahlen. Der Privatkläger B. hat 1/3 der Untersuchungskosten, 1/3 der Gerichtskosten vor Amtsgericht und die ihn betreffenden Parteikosten zu tragen. Die Übersetzungskosten vor Amtsgericht von Fr. 149.90 gehen zu Lasten des Staates. Die Gerichtsgebühr vor Obergericht beträgt (reduziert) Fr. 1'500.--.