1 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens. 2. X. wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B. freigesprochen. 3. X. wird mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 8'000.-- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse beträgt 10 Tage. 4. X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der dem Privatkläger A. entstandenen Schaden zu 100% zu ersetzen. Zur masslichen Festsetzung dieses Anspruchs wird der Privatkläger A. an den Zivilrichter verwiesen. 5. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A. wird abgewiesen.