Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist es durchaus angemessen, den Angeklagten 2/3 der Untersuchungs- und amtsgerichtlichen Kosten tragen zu lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass das ganze aufwändige Strafverfahren durch die Verfehlung des Angeklagten ausgelöst wurde und die Abklärung des zusätzlichen Vorhalts betreffend B. den notwendigen Aufwand für die Behörden bzw. den Rechtsvertreter der Privatkläger nicht in proportionalem Ausmass erhöhte. U r t e i l s s p r u c h 1. X. ist schuldig der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens.