Die reduzierte Gerichtsgebühr vor Obergericht ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. § 29 lit. a KoV). (¿) Die vorinstanzliche Kostenverlegung und -festsetzung kann bei diesem Prozessausgang ohne weiteres als gesetzeskonform bestätigt werden. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist es durchaus angemessen, den Angeklagten 2/3 der Untersuchungs- und amtsgerichtlichen Kosten tragen zu lassen.