Es ist deshalb von einem Verfahrensmangel auszugehen, der vom Obergericht von Amtes wegen zu korrigieren ist, auch wenn dieser Punkt nicht angefochten wurde (vgl. § 243 StPO). 7. Kosten Der Angeklagte blieb mit seinen Anträgen vor Obergericht erfolglos, ebenso die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussappellation. Mit Blick auf diesen Prozessausgang ist es gerechtfertigt, den Angeklagten vor Obergericht die gesamten Verfahrenskosten tragen zu lassen. Seinem Teilerfolg im Punkt der Anschlussappellation wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen. Die reduzierte Gerichtsgebühr vor Obergericht ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. § 29 lit.