6.2. Zivilforderungen des Privatklägers B. Als eine Folge des diesbezüglichen Freispruchs des Angeklagten wies das Amtsgericht die Zivilforderungen von B. ohne weitere Begründung ab. Richtigerweise hätte in diesem Punkt allerdings nicht eine Abweisung, sondern ein Nichteintreten erfolgen müssen (§ 5bis Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Punkt nicht weiter auseinandergesetzt und die genannte strafprozessuale Bestimmung offenbar übersehen. Es ist deshalb von einem Verfahrensmangel auszugehen, der vom Obergericht von Amtes wegen zu korrigieren ist, auch wenn dieser Punkt nicht angefochten wurde (vgl. § 243 StPO).