Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hinsichtlich der A. zugefügten Körperverletzung ist auch die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber A. ohne weiteres zu übernehmen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die vor Obergericht von keiner Seite substanziiert angefochten wurden. Die Höhe des entstandenen Schadens ist auch vor Obergericht nicht bekannt, weshalb die massliche Festsetzung des Schadenersatzes wiederum dem Zivilrichter zu überlassen ist. Bei der Abweisung der Genugtuungsforderung durch die Vorinstanz hat es überdies sein Bewenden. 6.2. Zivilforderungen des Privatklägers B.