Zivilforderungen des Privatklägers A. Vor Obergericht beantragen A., der kein Rechtsmittel eingelegt hat, und die Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, währenddessen der Angeklagte in Konsequenz seines Antrags auf Freispruch verlangt, die Schadenersatzforderungen dieses Privatklägers abzuweisen (vorstehend Sachverhalt lit. D). Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hinsichtlich der A. zugefügten Körperverletzung ist auch die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber A. ohne weiteres zu übernehmen.