Sowohl A. als auch B. haben sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert. Das Amtsgericht hat den Angeklagten dem Grundsatz nach verpflichtet, den dem Privatkläger und Opfer A. entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen, wobei es das Opfer zur masslichen Festsetzung des Schadens an den Zivilrichter verwies. Die Genugtuungsforderung von A. wies das Amtsgericht ab, ebenso wie die gesamten Zivilforderungen von B. 6.1. Zivilforderungen des Privatklägers A.