Ist der Geschädigte Opfer, entscheidet das Strafgericht über dessen Zivilansprüche, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Für das Verfahren zur Beurteilung der Zivilansprüche sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden (§ 5ter Abs. 1 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 38 N 12). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, kann das Gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (§ 5ter Abs. 3 StPO). Sowohl A. als auch B. haben sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert.