6. Zivilforderungen Der Geschädigte kann im Strafverfahren Zivilansprüche gegen einen Angeschuldigten geltend machen, sofern sie aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden (§ 5 Abs. 1 StPO). Soweit die Zivilansprüche nicht ausgewiesen sind oder ihre Abklärung das Verfahren wesentlich erschweren oder verlängern würde, ist der Geschädigte an den Zivilrichter zu verweisen (§ 5bis Abs. 1 StPO). Ist der Geschädigte Opfer, entscheidet das Strafgericht über dessen Zivilansprüche, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist.