106 Abs. 2 StGB) ist es nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigt, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17.3.2008, E. 7.3.3). Hier ist demnach eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen (Fr. 8'000.-- ./. Fr. 800.--) auszusprechen. 5.5.5. Zusammenfassend ist der Angeklagte mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 8'000.-- zu bestrafen. 6. Zivilforderungen