Unter den gegebenen Umständen erachtet es das Obergericht wie schon die Vorinstanz als gerechtfertigt, den Angeklagten in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich zur bedingt auszufällenden Geldstrafe mit einer (unbedingt zu zahlenden) Busse zu bestrafen, da eine bedingte Strafe allein für den Angeklagten kaum spürbar wäre. Eine Bussenhöhe von Fr. 8'000.-- ist - in Verbindung mit der Geldstrafe - dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). In Bezug auf die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB)