42 Abs. 4 StGB). Diese Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13.12.2002, in: BBl 2005 Nr. 31 S. 4695 ff. und 4705 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall kann durch eine solche Verbindungsstrafe verhindert werden, dass der wegen einer Körperverletzung schuldig zu sprechende Angeklagte im Endeffekt günstiger wegkommt, als wenn er lediglich eine Tätlichkeit begangen hätte, die als Übertretung mit einer (unbedingt vollziehbaren) Busse sanktioniert würde (Art. 126 StGB).