Es ist zu hoffen, dass die aufgeschobene Strafe in Verbindung mit der unbedingt zu zahlenden Busse ihre Warnwirkung beim Angeklagten nicht verfehlen wird und dieser sich künftig von derartigen emotionalen Ausbrüchen abhalten lassen wird. Entsprechend ist die Geldstrafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen. Eine Dauer der Probezeit von zwei Jahren ist angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.5.4. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).