Dem Gericht steht bei der Beurteilung der Prognose ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Das Amtsgericht ist mit Blick auf die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten zu Recht von einer günstigen Prognose ausgegangen. Es ist zu hoffen, dass die aufgeschobene Strafe in Verbindung mit der unbedingt zu zahlenden Busse ihre Warnwirkung beim Angeklagten nicht verfehlen wird und dieser sich künftig von derartigen emotionalen Ausbrüchen abhalten lassen wird.