42 Abs. 1 StGB). Auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe soll vorerst verzichtet werden, wenn dies spezialpräventiv als sinnvoll erscheint. Der Aufschub des Vollzugs setzt nach der Gesetzesrevision nicht mehr die positive Erwartung voraus, dass der Verurteilte sich bewähren werde, sondern allein die Abwesenheit der begründeten Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der bedingte Vollzug erscheint somit als die Regel, von der nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden kann (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Rz. 5.35). Dem Gericht steht bei der Beurteilung der Prognose ein erhebliches Ermessen zu.