Die Restanz von Fr. 280'000.-- führt zu einem Tagessatz in der Höhe von (aufgerundet) Fr. 800.--, wobei die geringfügige Aufrundung des Betrages in Anbetracht der bei diesen Einkommensverhältnissen grosszügigen Unterstützungsabzüge gerechtfertigt ist. 5.5.3. Nach der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagessatzes hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43 StGB) oder bedingt auszusprechen ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wird nach neuem Recht in subjektiver Hinsicht an das Fehlen einer ungünstigen Prognose geknüpft (Art. 42 Abs. 1 StGB).