Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere, unabhängig von der Tat bestehende Zahlungsverpflichtungen des Täters fallen dabei grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Wohnkosten. Schliesslich kommt dem Kriterium des Existenzminimums - ähnlich wie jenem des Lebensaufwandes - lediglich Korrekturfunktion zu (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17.3.2008, E. 6 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Angeklagte edierte auf Aufforderung des Obergerichts hin die Steuererklärung für das Jahr 2006, in der für jenes Jahr ein steuerbares Einkommen von über 1,4 Mio. Franken ausgewiesen wird.