Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Kriterium des Lebensaufwandes dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht. Das Nettoeinkommen ist sodann um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge für Familienangehörige zu reduzieren, soweit der Verurteilte dieser Pflicht tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.