Trotzdem ist diese Frage aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen, zumal das Verschlechterungsverbot (§ 236 Abs. 2 StPO) infolge der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung kommt. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach Rechtsprechung und Literatur ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (sog. Nettoeinkommensprinzip).