Das Amtsgericht legte die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 700.-- fest und ging dabei von einem steuerbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 550'000.-- aus, wobei es dem Angeklagten Ausgaben von insgesamt Fr. 290'000.-- für "Steuern und Lebenshaltungskosten" anrechnete. Die Parteien brachten im Appellationsverfahren keine substanziierte Kritik an der vorinstanzlichen Bemessung des Tagessatzes vor. Trotzdem ist diese Frage aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen, zumal das Verschlechterungsverbot (§ 236 Abs. 2 StPO) infolge der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung kommt.