5.5. Konkrete Strafzumessung 5.5.1. In Würdigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 35 Tagessätzen (die einer altrechtlichen Freiheitsstrafe von fünf Wochen entspräche; vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 25 zu Art. 47 StGB) - in Kombination mit der zusätzlich auszufällenden Busse (vgl. nachstehend E. 5.5.4) - als dem dargestellten Verschulden des Angeklagten angemessen. 5.5.2. Das Amtsgericht legte die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 700.-- fest und ging dabei von einem steuerbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 550'000.-- aus, wobei es dem Angeklagten Ausgaben von insgesamt Fr. 290'000.-- für "Steuern und Lebenshaltungskosten" anrechnete.