Die von der Vorinstanz angenommene "sehr hohe Strafempfindlichkeit" wirkt sich hier kaum strafmindernd aus, da konkret nur eine finanzielle Bestrafung des Angeklagten im Raum steht. Das Obergericht trägt bei der Ausfällung der Strafe jedoch dem Umstand Rechnung, dass der Angeklagte über die strafrechtliche Seite hinaus mit Sanktionen von Seiten des Schweizerischen Fussballverbands zu rechnen hat (sog. "Folgenberücksichtigung", vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Komm., 2. Aufl., N 120 ff. zu Art. 47 StGB). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint das Verschulden des Angeklagten als recht schwer. 5.5. Konkrete Strafzumessung 5.5.1.