Zu seinen Gunsten ist wie schon von der Vorinstanz zu würdigen, dass der Angeklagte sich bisher - mit Ausnahme des zehn Jahre zurück liegenden Strassenverkehrsdelikts - in strafrechtlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen liess. Die von der Vorinstanz angenommene "sehr hohe Strafempfindlichkeit" wirkt sich hier kaum strafmindernd aus, da konkret nur eine finanzielle Bestrafung des Angeklagten im Raum steht.