Die vom Schiedsrichter A. erlittenen Verletzungen hatten nicht Bagatell-Charakter, sondern waren schmerzhaft und erforderten eine mehrwöchige Heilungszeit. Die von der Vorinstanz angesprochene gute Kooperation des Angeklagten im Strafverfahren ist insofern zu relativieren, als der Angeklagte die Tathandlung zu Lasten des Schiedsrichters trotz der zahlreichen belastenden Zeugenaussagen hartnäckig bestritt und sich diesbezüglich uneinsichtig zeigte. Zu seinen Gunsten ist wie schon von der Vorinstanz zu würdigen, dass der Angeklagte sich bisher - mit Ausnahme des zehn Jahre zurück liegenden Strassenverkehrsdelikts - in strafrechtlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen liess.