Insgesamt müssen die Erwägungen des Gerichts die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten soll dem urteilenden Gericht nach wie vor ein erheblicher Spielraum des Ermessens zustehen (Rechtsprechung zu Art. 63 aStGB: BGE 127 IV 103-105 E. 2, 124 IV 295 E. 4a und 122 IV 243 E. 1a). 5.3. Persönliche Verhältnisse (¿) 5.4. Täter- und Tatverschulden In Bezug auf das Täter- und das Tatverschulden kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.